Die obligatorische Streitschlichtung
in NRW
Was bedeutet dies für den Rechtsuchenden?
Wo/wer kann diese Schlichtung durchgeführt werden/durchführen?
Gütestelle gemäss § 794 ZPO
Wie ist das Verfahren? Was ist einzureichen?
Der Schlichtungstermin
Neu: die obligatorische Streitschlichtung in NRW
Am 1.10.2000 tritt das neue Gütestellen - und Schlichtungsgesetz in
Nordhrein-Westfalen in Kraft.
Was bedeutet dies für den Rechtsuchenden?
Die Erhebung von Klagen ist in den folgenden Fällen erst nach Durchführung
eines Schlichtungsversuches vor einem/einer anerkannten Schlichter/Schlichterin
zulässig:
- Streitwert liegt unter DM 1.200,--
- Streit hat klassische nachbarschaftsrechtliche Aspekte wie Überwuchs, Hinüberfall,
Grenzabstände u.ä. zum Gegenstand
- Streit entsteht über Verletzungen der persönlichen Ehre, wenn nicht in Medien begangen
Dies gilt grundsätzlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder
ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
Wo/wer kann diese Schlichtung durchgeführt werden/durchführen?
Die Schlichtung kann beim jeweiligen örtlichen Schiedsamt, einer anerkannten
branchenspezifischen Schlichtungsstelle oder einer sonstigen anerkannten Gütestelle
erfolgen.
Gütestelle gemäss § 794 ZPO
Meine Kanzlei ist vom Präsidenten des OLG Hamm als Gütestelle anerkannt:
Antje Streckhardt
Rechtsanwältin & Mediatorin
Tel. 02528/950155
E-Mail AS@Streckhardt.de
Wie ist das Verfahren? Was ist einzureichen?
Die rechtsuchende Partei kann sich mit ihrem Begehren an meine Kanzlei wenden mit
Antrag (3fach) unter Angabe von
Namen und Anschrift der Parteien
Bezeichnung des Gegenstandes des Rechtsgesuches (allgemeine Beschreibung)
Datum und Unterschrift
Nach Eingang des Kostenvorschusses wird von meinem Büro der Antrag und die Begründung
der anderen Partei zugestellt und ein Termin für die Schlichtung festgesetzt.
Der Schlichtungstermin
In der Schlichtungsverhandlung tauschen die Parteien, eventuell auch ihre Rechtsanwälte,
vor dem Schlichter/der Schlichterin ihre Standpunkte aus und verhandeln miteinander.
Jede Partei wird angehört. Angestrebt wird eine gütliche Einigung. Der Schlichter/die
Schlichterin kann den Parteien Vorschläge zur Lösung unterbreiten.
Kann der Streit beigelegt werden, wird der Wortlaut der Einigung protokolliert. Man
kann daraus die Vollstreckung betreiben.
Kommt vor der Gütestelle keine Einigung zustande, etwa, weil eine Partei nicht
erscheint oder man sich binnen drei Monaten nicht auf eine Regelung festlegen kann,
wird die sog. Erfolglosigkeitsbescheinigung erteilt und das Verfahren kann dann vor
dem Gericht weiterbetrieben werden. Dann entscheidet der Richter über die Sache und
auch darüber, wer die Kosten für die vorgeschaltete Schlichtung zu tragen hat.
Aufgrund meiner Mediatorenausbildung liegt mir viel daran, dass die Interessen beider
Parteien offenbar werden und gemeinsam versucht wird, eine praxisgerechte Lösung für
den Konflikt zu finden.
Konflikte können dadurch schneller, kostensparender und dauerhaft beigelegt werden.
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